Die Arbeitsbedingungen der Gemeindeangestellten sind ein Kernanliegen der SP Muri-Gümligen, auch als Gewerkschaftspartei. Die Totalrevision des Personalreglements und der Personalverordnung bietet eine nicht allzu rasch wiederkehrende Chance, in der Gemeinde Muri endlich fortschrittliche Anstellungsbedingungen zu schaffen. Dafür setzen wir uns mit Verve ein.
Die wichtigsten Kritikpunkte zu den gemeinderätlichen Entwürfen von Reglement und Verordnung:
- Die Ausführungen zur Personalpolitik sind hinsichtlich einer tatsächlichen Gleichstellung weiter zu konkretisieren. Insb. ist auch der Schutz vor sexueller Belästigung, vor Diskriminierung oder anderem Verhalten am Arbeitsplatz, das die Würde von Arbeitnehmer*innen beeinträchtigt, zu thematisieren und eine Diversity-&Inclusion-Strategie vorzusehen.
- Die Mitwirkung der Mitarbeitenden ist schwammig formuliert. Die Stadt Bern hat hier eine gute Lösung, die zu übernehmen ist.
- Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub dürfen durchaus grosszügiger sein als das gesetzliche Minimum. Unsere Forderung: 26 Wochen Mutterschaftsurlaub (wie von der WHO empfohlen), 20 Tage Vaterschaftsurlaub und 12 Wochen Adoptionsurlaub.
- Die Altersgrenze bzw. das Pensionierungsalter für Männer und Frauen bei 65 anzusetzen, ist ein No-Go, solange die Lohngleichheit nicht Realität ist.
- Bei der Abgangsentschädigung ist auch das Alter zu berücksichtigen, d. h. jedes Altersjahr über 55 soll doppelt angerechnet werden.
- Es ist ein Kündigungsschutz für Mitarbeitende ab dem 55. Altersjahr vorzusehen.
- Ferien Lernende: Gemäss Vernehmlassungsunterlagen besteht die Absicht, für Lernende den Ferienanspruch des Kantons zu übernehmen, was wir begrüssen. Dies ist im Entwurf des Personalreglements aber nicht umgesetzt und daher zu korrigieren (32 statt 30 Tage Ferien für Lernende).
- 40-Stunden-Woche als Teil fortschrittlicher, attraktiver Arbeitsbedingungen.
- Vertrauensarbeitszeit: Diese lehnt die SP Muri-Gümligen ab – egal für welche Hierarchiestufe. Vertrauensarbeitszeit läuft den übergeordneten Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bzgl. Arbeitszeiterfassung zuwider. Zudem ist die Arbeitszeiterfassung die einfachste Kontrollmöglichkeit eines Arbeitgebers, um die ihm obliegende Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmenden wahrzunehmen.